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   BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71   

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BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71 (https://dejure.org/1972,4456)
BSG, Entscheidung vom 25.01.1972 - 9 RV 454/71 (https://dejure.org/1972,4456)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 1972 - 9 RV 454/71 (https://dejure.org/1972,4456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überzahlung - Rückforderungsanspruch - Vertrauensschutz

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59
    Auszug aus BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71
    Interessen des entgegenstünden° Die nach 5 25 VeerG unstreitig rechtmäßig er" folgte Berichtigung, die ihrem Wesen nach rückwirkende Kraft besitze (BSG 15, 96, 101), habe den Empfang eines zu hohen Schadensausgleichs bewirkt° Es entspreche der Treuepflicht des Empfängers und allgemeinen Verkehrsgepflogenheiten" bei zuviel gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen sich nicht "blindlings" auf die Richtigkeit des Verwaltungsaktes zu verlassen, sondern ihn - soweit zumutbar - auf offenbare Unrichtigkeiten nachzuprüfen" Dabei könne dahinstehen, ob dien ser Grundsatz ohne weiteres auf das Versorgungsrecht übertragen werden könne.

    verständige Person die Unrichtigkeit zu erkennen vermocht habe (BSG 15, 96, 99 und Urteil vom 250 Juni 1966 - 8 RV 1021/65)°.

    oder 5 (Buchst, a und b} weitgehend geschützt wird° Dieses Fehlen jeglicher Absicherung macht den 5 47 Abs, 1 schlechthin ungeeignet, die alleinige Grundlage einer uneingeschränkten Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig empfangener Versorgungsleistungen zu bilden (vgl" BSG 52, 155, 156)"wes im Schrifttum (u.a° Schönleiterwhennig. VeerG, Kommentar 2"Aufl", Anm° 1 zu % 47) sowie in den Verwaltungsvorschriften (Satz 2 zu 5 25, Nr° 4 zu 5 47) nicht hinreichend beachtet werden ist° Im übrigen wäre eine solche, ohne Rücksicht auf Treu und -Glauben praktizierte Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen etwas Einmaliges im Gesamtbereich des Sozialrechts (vgl° $5 628, 1501 EVO; 5 152 AFG; BSG 52, 52; 52, 156), Der BMA als Vertreter der Beigeladenen will diese offensichtlich unvertretbaren Konsequenzen vermeiden, indem er den 5 47 Abs, 1 VeerG dahin interpretiert, daß diese Vorschrift als selbständige Anspruchsgrundlage für die nicht von Abs° 2 oder 5 erfaßten Fälle eine Rückforderung nur ermögliche, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Leistungsempfängers entgegenstündcn; dieser unausgesprochen auch für Abs° l geltende Vertrauensschutz werde durch die ngelungen in Abs° 2 und 5 konkretisiert° Dem Senat erscheint es freilich zweifelhaft, ob von einer in sich geschlossenen, Analogieschlüsse entbehrlich machenden und praktikablen Regelung des Erstattungsrechts die Rede sein kann, wenn einerseits die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs bei den Fallgruppen des 5 47 Abs° 2 und 5 gesetzlich im einzelnen genau normiert sind, andererseits jedoch für den Bereich der hiervon nicht erfaßten Fälle der Absatz 1 unter Heranziehung von VertrauensSchutz- "autelen gelten soll, für deren Konkretisierung dann doch wiederum auf die Absätze 2 und 5 zurückgegriffen werden muß° Diese sich bereits im Hinblick auf die Rechtssystematik aufdrängenden Zweifel brauchen indessen nicht näher erörtert zu werden, denn die vom BMA vertretene Auffassung, speziell im vorliegenden Fall sei der Vertrauensschutz unter sinngemäßer Heranziehung des 5 47 Abs° 2 Buchst° a zu beurteilen, ist nach Meinung des Senats nicht einleuchtend zu begründen° Falls etwa hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "wissenmüssen" auch an die für die Unfall- und die Rentenversicherung geltenden 4 Regelungen gedacht und hieraus ein allgemeines Prinzip abgeleitet sein sollte, wird außer acht gelassen, daß nach 5 628 Satz 2 und @ löol Satz 2 RVO eine Rückforderung überhaupt nur stattfindet, wenn den Versicherungsträger für die Überzahlung kein Verschulden trifft; diese Voraussetzung dürfte aber bei den Berichtigungen nach 5 25 VeerG regelmäßig nicht erfüllt sein und kommt im hier zu entscheidenden Fall ganz zweifellos nicht in Betracht° Nach Meinung des Senats bietet die in der bisherigen Rechtsprechung (zumal BSG 25, 49) angedeutetev Differen- zierung zwischen Überzahlungen aufgrund bindend gewordener Bescheide und solchen Sachverhalten, bei denen eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt, kein brauchbares Kriterium für die Beurteilung des Rückerstattungsproblems (vgl° BSG 52, 158}" Daß eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegenüber bindend gewordenen Bescheiden mit rückwirkender Kraft zulässig ist, besagt noch nichts über die Zulässigkeit einer Rückforderung überzahlter Beträge (vgl° BSG 15, 96, lOl)° Als geeigneter Maßstab für eine Abstufung des Vertrauensschutzes kommt vielmehr in erster Linie die Unterscheidung zwischen endgültig gewährten und solchen Leistungen in Betracht, bei denen - wie zoB° im Fall der "Urteilsrente" (SozR Nr, 9 zu EUR 154 SGG) - durch ausdrücklich erklärten Vorbehalt der Verwaltung dem Empfänger das Risiko dafür aufgebürdet wird, ob er die empfangene Leistung definitiv behalten darf, Mit solchen vorläufigen Zahlungen, die in der Tat "den Keim des Zufalls in sich tragen" können indessen - entgegen dervom Beklagten vertretenen Auffassung - die Fälle nicht gleichgesetzt werden, in denen endgültig und vorbehaltlos bewilligte Leistungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten später zu berichtigen sind; denn hier hat die Versorgungsbehörde eben nicht sogleich bei der Gewährung dem Empfänger ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er mit einer Rückerstattungspflicht zu rechnen hat"°Ahkhüpfehd an das Urteil vom 150 Dezember l97o (BSG 52, 159) vertritt der erkennende Senat daher den Standpunkt, daß ll-.

  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 61/64

    Hilflosigkeit trotz multikausaler Verursachung, wenn der Arbeitsunfall eine

    Auszug aus BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71
    oder 5 (Buchst, a und b} weitgehend geschützt wird° Dieses Fehlen jeglicher Absicherung macht den 5 47 Abs, 1 schlechthin ungeeignet, die alleinige Grundlage einer uneingeschränkten Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig empfangener Versorgungsleistungen zu bilden (vgl" BSG 52, 155, 156)"wes im Schrifttum (u.a° Schönleiterwhennig. VeerG, Kommentar 2"Aufl", Anm° 1 zu % 47) sowie in den Verwaltungsvorschriften (Satz 2 zu 5 25, Nr° 4 zu 5 47) nicht hinreichend beachtet werden ist° Im übrigen wäre eine solche, ohne Rücksicht auf Treu und -Glauben praktizierte Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen etwas Einmaliges im Gesamtbereich des Sozialrechts (vgl° $5 628, 1501 EVO; 5 152 AFG; BSG 52, 52; 52, 156), Der BMA als Vertreter der Beigeladenen will diese offensichtlich unvertretbaren Konsequenzen vermeiden, indem er den 5 47 Abs, 1 VeerG dahin interpretiert, daß diese Vorschrift als selbständige Anspruchsgrundlage für die nicht von Abs° 2 oder 5 erfaßten Fälle eine Rückforderung nur ermögliche, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Leistungsempfängers entgegenstündcn; dieser unausgesprochen auch für Abs° l geltende Vertrauensschutz werde durch die ngelungen in Abs° 2 und 5 konkretisiert° Dem Senat erscheint es freilich zweifelhaft, ob von einer in sich geschlossenen, Analogieschlüsse entbehrlich machenden und praktikablen Regelung des Erstattungsrechts die Rede sein kann, wenn einerseits die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs bei den Fallgruppen des 5 47 Abs° 2 und 5 gesetzlich im einzelnen genau normiert sind, andererseits jedoch für den Bereich der hiervon nicht erfaßten Fälle der Absatz 1 unter Heranziehung von VertrauensSchutz- "autelen gelten soll, für deren Konkretisierung dann doch wiederum auf die Absätze 2 und 5 zurückgegriffen werden muß° Diese sich bereits im Hinblick auf die Rechtssystematik aufdrängenden Zweifel brauchen indessen nicht näher erörtert zu werden, denn die vom BMA vertretene Auffassung, speziell im vorliegenden Fall sei der Vertrauensschutz unter sinngemäßer Heranziehung des 5 47 Abs° 2 Buchst° a zu beurteilen, ist nach Meinung des Senats nicht einleuchtend zu begründen° Falls etwa hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "wissenmüssen" auch an die für die Unfall- und die Rentenversicherung geltenden 4 Regelungen gedacht und hieraus ein allgemeines Prinzip abgeleitet sein sollte, wird außer acht gelassen, daß nach 5 628 Satz 2 und @ löol Satz 2 RVO eine Rückforderung überhaupt nur stattfindet, wenn den Versicherungsträger für die Überzahlung kein Verschulden trifft; diese Voraussetzung dürfte aber bei den Berichtigungen nach 5 25 VeerG regelmäßig nicht erfüllt sein und kommt im hier zu entscheidenden Fall ganz zweifellos nicht in Betracht° Nach Meinung des Senats bietet die in der bisherigen Rechtsprechung (zumal BSG 25, 49) angedeutetev Differen- zierung zwischen Überzahlungen aufgrund bindend gewordener Bescheide und solchen Sachverhalten, bei denen eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt, kein brauchbares Kriterium für die Beurteilung des Rückerstattungsproblems (vgl° BSG 52, 158}" Daß eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegenüber bindend gewordenen Bescheiden mit rückwirkender Kraft zulässig ist, besagt noch nichts über die Zulässigkeit einer Rückforderung überzahlter Beträge (vgl° BSG 15, 96, lOl)° Als geeigneter Maßstab für eine Abstufung des Vertrauensschutzes kommt vielmehr in erster Linie die Unterscheidung zwischen endgültig gewährten und solchen Leistungen in Betracht, bei denen - wie zoB° im Fall der "Urteilsrente" (SozR Nr, 9 zu EUR 154 SGG) - durch ausdrücklich erklärten Vorbehalt der Verwaltung dem Empfänger das Risiko dafür aufgebürdet wird, ob er die empfangene Leistung definitiv behalten darf, Mit solchen vorläufigen Zahlungen, die in der Tat "den Keim des Zufalls in sich tragen" können indessen - entgegen dervom Beklagten vertretenen Auffassung - die Fälle nicht gleichgesetzt werden, in denen endgültig und vorbehaltlos bewilligte Leistungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten später zu berichtigen sind; denn hier hat die Versorgungsbehörde eben nicht sogleich bei der Gewährung dem Empfänger ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er mit einer Rückerstattungspflicht zu rechnen hat"°Ahkhüpfehd an das Urteil vom 150 Dezember l97o (BSG 52, 159) vertritt der erkennende Senat daher den Standpunkt, daß ll-.
  • BSG, 15.12.1970 - 10 RV 789/68

    Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen

    Auszug aus BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71
    Diese Rechtsprechung ist neuerdings im Urteil des 10° Senats des BSG vom 15° Dezember l97o (BSG 32, 150) mit Erwägungen fortgeführt werden, die der Senat für die Entscheidung des vorliegenden Rechts" streits in mehrfacher Hinsicht als bedeutsam erachteto Da @ 47 Abs" 1 Satz 1 VeerG, so wie ihn der Beklagte handhaben möchte, seinem Wortlaut nach die Rückforderung nicht von einem vorwerfbaren Verhalten des Leistungsempfängers abhängig macht und in Satz 2 dieser Vorschrift sogar der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ausgeschlossen wird, würde sich eine augenfällige Diskrepanz zwischen dieser Vorschrift und den Regelungen in 5 47 Abs, 2 und 5 ergeben, wobei es völlig unerklärlich erscheint, weshalb ein gutgläubiger Leistungsempfänger im - vermeinâ- ich selbständigen - Anwendungsbereich des S 47 Abs° l keinerlei Vertrauensschutz genießen und einem uneingeschränkten Rückerstattungsanspruch ausgesetzt sein sollte, wogegen sein Vertrauen in den rechtmäßigen Leistungsempfang bei Anwendbarkeit des 5 47 Abs" 2 (Buchst" a) 9.
  • BSG, 28.04.1965 - 9 RV 538/64

    Verletzung der Ruhensvorschriften - Ruhensbescheid - Rückforderung zu Unrecht

    Auszug aus BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71
    dem 5" NOG und wegen der Bewilligung des Altersruhegeldes aufgehoben hatte (Urteil vom ll° Mai 1971); im übrigen wies es die Berufung des Beklagten zurück und die Klage im gleichen Umfangs ab: Unstreitig habe der Beklagte bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin für die Zeit ab l° Januar 1967 die Witwengrundrente nicht als Einkommen angerechnet und deshalb einen höheren Schadensausgleich bewilligt, als er der Klägerin zugestanden haben Auch die Höhe der allein daraus errechneten Überzahlung befinde sich nicht im treit° Der Beklagte könne aber von der Klägerin nichts zurückfordern, soweit die Überzahlung darauf beruhe, daß er die Wißwengrundrente nicht als Einkommen angerechnet habe° Die fehlerhafte Nichtanrechnung stelle eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des S 25 VeerG dar" nicht aber eine rechtliche und tatsächliche Unrichtigkeit im Sinne des 5 41 VéerG" Für eine Rückforderung der Überzahlung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage° Der Gesetzgeber habe in 5 47 VoerG nur die Fälle geregelt" in denen die Überzahlung auf 5 62 BVG oder auf den 55 41, 42 VeerG beruhe" Es könne dahinstehen, ob @ 47 Abs° 5 VeerG auch auf andere als die dort geregelten Fälle anwendbar sei, wie es das Bundessozialgericht (BSG) ausgesprochen habe (BSG 23 47)" weil dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall keinesfalls in Betracht kämen" Einem Vorsorgungsberechtigten könne nicht zugemutet werden einen Bentenbescheid, dem 9 Berechnungsblätter beigefügt seien, zu überprüfen um eine offenbare Unrichtigkeit zu erkennen" Es bestehe auch keine Möglichkeit, ein Rückforderungsrecht des Beklagten aus anderen Gründen zu bejahen" Soweit das SG den Bescheid l968 nicht vom 26° April wegen der unrichtigen Berechnung des Schadensausgleichs" sondern auch aus anderen Gründen für die Zeit vom l° Januar l967 bis 29. Februar 1068 aufgehoben habe" sei die Berufung des Beklagten begründete Durch das Inkrafttreten des 50 NOG sei ab 10 Januar 1967 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (@ 62 BVG) eingetreten, die eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge notwendig gemacht habe° Hinsichtlich der Neufeststellung ab l° März 1968 wegen Bewilligung des Altersruhegeldes habe die Klägerin den Bescheid vom 26° April l968 anerkannt" Das LSG hat die Revision zugelassen°.
  • BSG, 31.08.1972 - 9 RV 766/71
    Zbruar 1972 - 9 RV 454/71 (SozR Nr° 28 zu 5 47 VeerG) - und 9 RV 58/71 -gerade für Fälle von Berichtigungen nach 5 25 VeerG bestätigt und den gebotenen Vertrauensschutz aus 5}47 Abs° 3 VeerG hergeleitet° An dieser ausführlich bef gründeten Rechtsprechung hält der Senat naeh neuer Prüfungv fest, auch unter Berücksichtigung des Urteils des LSG ' .
  • BSG, 25.01.1972 - 9 RV 58/71
    behörde grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch° Diese Rechtsauffassüng wird uneingeschränkt von sämtlichen Kriegsopfersenaten des BSG vertreten, neuerdings im Urteil des lo° Senats vom 15° Dezember 1970 (BSG 52, 150) auch für die Fälle, in denen zu Unrecht empfangene Leistungen "schlicht", d"h° ohne Erlaß von Verwaltungsakten, endgültig und ohne Vorbehalt gewährt worden sind° Hieran anknüpfend hat der -erkdnnende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25° Januar 1972 (9 RV 454/71), das einen dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbaren Sachverhalt betrifft, entschieden, daß auch bei einer Überzahlung, die sich aus einer nach 5 25 VeerG erfolgten Berichtigung ergibt, 5 47 Abs° l VeerG keine selbständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer endgültig und vorbehaltlos gewährten Leistung bildet und der Vertrauensschutz des Empfängers hier nicht geringer sein kann als in den Fällen des 5 47 Abs° 5 VeerG° Maßgebend hierfür sind u'."a° die Erwägungen, daß 5 47 Abs° l VeerG - für sich allein betrachtet - wegen des Fehlens jeglichen Vertrauensschutzes als selbständige Grundlage einer Rückerstattungspflicht ausscheidet, daß es für die Frage der Rückerstattung weniger auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bindungswirkung als vielmehr darauf ankommt, ob die zu Unrecht empfangene Leistung endgültig und vorbehaltlos oder aber nur vorläufig bzw° mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Rückforderung gewährt wurde und schließlich, daß die Fälle des 5 25 VeerG den vorläufigen Leistungsgewährungen nicht gleichzuerachten sind8 Wie der Senat sodann ausgeführt hat, beurteilt sich der Vertrauensschutz in Fällen der hier gegebenen Art entsprechend den Regelungen in 5 47 Abs° } Buchst"a) oder b), d"h° es kommt auf den Nachweis an, daß der Empfänger gewußt hat, daß ihm die Bezüge nicht in dieser Höhe zustanden oder daß er den die Überzahlung bewirkenden Verfahrensmangel gekannt hat; eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unwissenheit oder Unkenntnis genügt nicht(} Die Feststellung des LSG, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den im Bescheid vom 28° Februar 1967 enthaltenen Rechenfehler tatsächlich erkannt habe . ist von der Revision nicht angegriffen worden° Damit erweist sich die Revision des Beklagten, wie in dem hinsichtlich der Rückforderung gleichgela3erten Fall (vgl° 454/71 -)" unbegründet° Sie.
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